Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern neu.
Es richtet sich nach der Richtlinie 2003/59/EG und ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Das BKrFQG bedeutet für alle gewerblich tätigen LKW- und Busfahrer grundlegende Veränderungen in der Ausbildung und der für sie nun verpflichtenden 35-stündigen Weiterbildung.
Durch das BKrFQG sollen die Verkehrssicherheit gesteigert und die wirtschaftliche Fahrweise der Berufskraftfahrer verbessert werden. Diese und weitere Ziele sind in der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) festgelegt. Sie bilden auch die Rahmenvorgaben für alle Ausbildungsstätten, die Aus- und Weiterbildung für Berufskraftfahrer anbieten.
BKF- Grundqualifikation
Beschleunigte Grundqualifiktion nach § 4 Abs. 2 BKrFQG
Innerhalb der Europäischen Union dürfen ab dem 10. September 2009 nur noch Kraftfahrer/-innen (Neueinsteiger/-innen) im Güterverkehr beschäftigt werden, welche zusätzlich zum Führerschein eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen können. Diese Pflichtschulungen betreffen alle Kraftfahrer/innen, die Fahrzeuge der Klasse C1, C1E, C oder CE gewerblich nutzen.
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Neueinsteiger/-innen
Diese beschleunigte Grundqualifikation, die den Vorbesitz der Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, wird durch die Teilnahme am Unterricht von 140 Stunden zu je 60 Minuten und die erfolgreiche Ablegung einer 90 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der örtlichen IHK.
Beschleunigte Grundquakifiktion nach § 4 Abs. 2 BQrFQG - Quereinsteiger/-innen
Fahrer/-innen, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für den Güterkraftverkehr (GBZugV) besitzen (z.B. Speditionskaufmann-/frau), können die beschleunigte Grundqualifiktion durch Teilnahme am Unterricht von 142 Stunden zu je 60 Minuten und die erfolgreiche Ablegung einer 60 Minuten dauernden theoretischen Prüfung bei der örtlichen IHK.
Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Weiterbildung
Alle Kraftfahrer/-Innen, die vor dem 10. September 2009 ihren Führerschein der Klasse C1, C1E, C und CE erworben haben, müssen zum 10. September 2014 (bzw. bei Anpassung der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins bis zum 10. September 2016) ihre Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden Weiterbildung nachweisen. Die Teilnahme kann entweder alle 5 jahre erfolgen oder aber jährlich über eine Unterrichtsdauer von 7 Stunden.
Informationen über Termine und Kosten erfragen Sie bitte über unsere Fahrschule!
Individuelle Fahrerweiterbildung
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Für Firmen und Behörden bieten wir maßgeschneiderte Trainings- und Weiterbildungskonzepte, die nachhaltig mehr Sicherheit in Ihrem Betrieb bieten und die Kosten effektiv senken (mit Anerkennung nach dem BKrQG). Ob ECO-Training oder Ladungssicherung.
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